Diverse Fussfesseln aus der Strafanstalt Tobel

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Einzelne Fussfessel aus je zwei Ringhälften, tw. mit Eisenstiften vernietet oder einfach ineinander gesteckt.
Die zweiteiligen Ringe wurden zum Verschliessen auf den Amboss gelegt und vom Schmied oder Schlosser vernietet.
Die männlichen Zuchthausinsassen mussten Fussketten tragen. Frauen wurde diese Strafe erlassen. 1853 schrieb der Regierungsrat Ketten mit einem Gewicht von 1.5 kg vor. Mittels ärztlichem Gutachten und der Zustimmung des Regierungsrats konnten körperlich angeschlagene Gefangene vom Tragen der Ketten befreit werden.
1868 verordnete der Thurgauer Regierungsrat die Abschaffung der Kettenstrafe. Bis 1936 blieb dennoch die Möglichkeit bestehen, renitente Gefangene anzuketten.

1811 eröffnete der Kanton Thurgau in der ehemaligen Malteserkommende Tobel die erste kantonale Strafvollzugsanstalt für Frauen und Männer. Die sowohl als Zucht- wie auch als Arbeitshaus dienende Einrichtung hatte zum Ziel, Obdachlose, Landstreicher und Landstreicherinnen, «Arbeitsscheue» und «Liederliche» mittels produktiver Beschäftigung zu disziplinieren, weshalb alle Häftlinge in einen Arbeitsprozess einbezogen waren. Einerseits wurden sie ausserhalb der Anstalt eingesetzt und mussten beim Strassenbau sowie in der Industrie und im Gewerbe Hand anlegen, andererseits waren sie in den hauseigenen Werkstätten (Weberei, Flechterei, Schreinerei) und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig. Die weiblichen Gefangenen übernahmen hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Spinnen, Nähen, Waschen und Kochen. 1829 trennte man die Zuchthaus- von den Arbeitshausinsassen und -insassinnen. Bis 1840 unterstand die Institution der Zucht- und Arbeitshauskommission, danach oblag die Kontrolle direkt dem Polizei- und Justizdepartement.


19. Jh.
H. 2, D. 13 cm
Eisen, geschmiedet
T 21851
Verena Rothenbühler, Hinter Schloss und Riegel, Die Strafanstalt Tobel 1811–1973, in: Im Tobel der Busse, Komturei und Strafanstalt Tobel 1226–2014 (Thurgauer Beiträge zur Geschichte, Bd. 152), Frauenfeld 2015, S. 79–202, bes. S. 135–137, Abb. 45.

Schlagwörter: Staatliche Institutionen, Justiz