Rechteckiger Prägestempel mit abgerundeten Ecken der kantonalen Verwaltung des Kantons Thurgau zur Blindprägung des Stempelpapiers zu 25 Rappen, nach der Verordnung vom 19.10.1935

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Vs.: «KANTON / THURGAU», spiegelverkehrt, daneben tingierter (schraffierter) Thurgauer Wappenschild, unten in querovaler Kartusche die Wertangabe «25 Rp.», spiegelverkehrt. Aussen einfache Linienrahmung.
Rs.: Massiver quaderförmiger Prägestock mit zylinderförmigem Stutzen zum Einsetzen in die Prägemaschine.
Der vorliegende Prägestempel wurde zur Kennzeichnung des offiziellen Stempelpapiers benutzt. Die Stempelsteuer wurde im Kanton Thurgau ab 1804 für bestimmte Dokumente erhoben und stellte eine Verbrauchersteuer dar. Ähnlich wie in anderen europäischen Ländern wurde bei der Ausstellung amtlicher Dokumente ein im Voraus gestempeltes Papierblatt (Stempelpapier) benutzt. Ab 1897 verwendete die kantonale Verwaltung neben dem Stempelpapier auch Stempelmarken (Gebührenmarken), die vom Publikum erworben und auf die amtlichen Dokumente geklebt wurden.
Der Grosse Rat legte am 19.10.1935 den Gebührenwert von 25 Rp. fest. Diese Verordnung trat am 1. Januar 1936 in Kraft. Mit dem vorliegenden Prägestempel wurden Papierbögen bis zum Normalformat A5 im Blindverfahren mit der Stempelvignette versehen (farbloses Relief auf dem Papier).
Nach einer mündlichen Überlieferung soll der Bildentwurf zum Blindstempel von Viktor Aerni stammen, einem Zeichenlehrer an der Kantonsschule Frauenfeld.

In der Heraldik bezeichnet der Terminus Tingierung das Verfahren mittels Schraffuren oder Punktierungen die Wappenfarben bei farblosen Wappendarstellungen anzuzeigen. Die heute gültigen Regeln setzten sich jedoch erst im Laufe des 17. Jhs. durch, sodass zum Teil bei tingierten Wappendarstellungen aus dieser Zeit noch Abweichungen von den heutigen Regeln vorkommen können.
um 1935/1936
L. 5.5, B. 3.7, H. 2.7 cm
Stahl, graviert
T 3648
Neue Gesetzessammlung für den Kanton Thurgau, Amtliche Sammlung der kantonalen Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Beschlüsse und der für die Rechtsordnung im Kanton wichtigeren eidgenössischen Erlasse, Bd. 17, Frauenfeld o. J., S. 809 (Verordnung des Grossen Rates über die kantonalen Stempelgebühren vom 19. Oktober 1935).
Schlagwörter: Sphragistik, Staatliche Institutionen, Kommunikation, Heraldik, Justiz

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