Rechteckiger Prägestempel mit abgerundeten Ecken der kantonalen Verwaltung des Kantons Thurgau zur Blindprägung des Stempelpapiers zu 60 Rappen, nach der Verordnung vom 25.11.1920

zurück

Vs.: «CANTON THURGAU», spiegelverkehrt, geschweifter und tingierter (schraffierter) Thurgauer Wappenschild zwischen zwei gekreuzten Lorbeerzweigen, unten in Rollkartusche die spiegelverkehrte Wertangabe «60 Rappen», welche durch ein Schweizerkreuz getrennt wird. Aussen einfache Strichelrahmung.
Rs.: Massiver pyramidenstumpfartiger Prägestock mit zylinderförmigem Stutzen und seitlicher Schraube zum Einsetzen in die Prägemaschine. Reste schwarzer Lackierung sichtbar.
Der vorliegende Prägestempel wurde zur Kennzeichnung des offiziellen Stempelpapiers benutzt. Die Stempelsteuer wurde im Kanton Thurgau ab 1804 für bestimmte Dokumente erhoben und stellte eine Verbrauchersteuer dar. Ähnlich wie in anderen europäischen Ländern wurde bei der Ausstellung amtlicher Dokumente ein besonderes, im Voraus gestempeltes Papierblatt (Stempelpapier) benutzt. Ab 1897 verwendete die kantonale Verwaltung neben dem Stempelpapier auch Stempelmarken (Gebührenmarken), die vom Publikum erworben und auf die amtliche Dokumente geklebt wurden.
Mit der Verordnung des Grossen Rats vom 25.11.1920 wurde der Gebührenwert auf 60 Rp. erhöht. Diese Verordnung trat am 1. Januar 1921 in Kraft. Mit dem vorliegenden Prägestempel wurden die einzelnen Papierbögen im Doppelfolioformat im Blindverfahren mit der Stempelvignette versehen (farbloses Relief auf dem Papier).

In der Heraldik bezeichnet der Terminus Tingierung das Verfahren mittels Schraffuren oder Punktierungen die Wappenfarben bei farblosen Wappendarstellungen anzuzeigen. Die heute gültigen Regeln setzten sich jedoch erst im Laufe des 17. Jhs. durch, sodass zum Teil bei tingierten Wappendarstellungen aus dieser Zeit noch Abweichungen von den heutigen Regeln vorkommen können.
um 1920/1921
L. 5.8, B. 3.2, H. 3.9 cm
Stahl, graviert, punziert, poliert; lackiert
T 3647
Neue Gesetzessammlung für den Kanton Thurgau, enthaltend die seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung von 1869 erlassenen kantonalen, sowie die seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung von 1874 erlassenen eidg. Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse, und Staatsverträge, Bd. 14, Frauenfeld 1923, S. 868 (Verordnung des Grossen Rates betreffend Erhöhung der kantonalen Stempelgebühren vom 25. November 1920).
Schlagwörter: Sphragistik, Kunsthandwerk, Staatliche Institutionen, Kommunikation, Heraldik, Justiz